Gesetzliche Vorschriften

Zwei der für Sie wichtigsten Merkmale zuerst

Egal wo Sie verkaufen! Die Waage des Ankäufers muss zwingend amtlich geeicht sein. Das gilt auch für sogenannte „Fliegende Händler“, welche in Hotels, bzw. Restaurants zum Schmuckverkauf „einladen“.

Achten Sie darauf, dass immer eine geeichte Waage verwendet wird. Wer den Ankauf von Gold und Silber gewerbsmässig betreibt, der ist dazu gesetzlich verpflichtet.

Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie Einsicht haben, wenn Ihre „Schätze“ gewogen werden. Nur so haben Sie die Gewissheit, dass man nicht ein paar zehntel Gramm „vernachlässigt“.

Achten Sie unbedingt darauf, dass es sich nicht nur um eine „eichfähige“, sondern tatsächlich um eine „geeichte“ Waage handelt.

Eine geeichte Waage hat immer das Prüfsiegel des kantonalen Eichamtes. Unser Prüfsiegel des Kantons Luzern ist gültig bis Februar 2024. Das für unseren Betrieb zuständiges Eichamt ist Luzern.

Geeichte Waage der Fa. Kern, amtliches Prüfsiegel gültig bis Februar 2024

Der Ankaufspreis

Es gibt für den Ankaufspreis bei Gold und Silber keine gesetzlichen Vorgaben. Gleiches gilt auch für Münzen, Medaillen, Bestecke und sonstige Gegenstände aus Edelmetall. Da dies auch schon einmal ausgenutzt wird, ist es empfehlenswert, sich über den Wert seiner Schätze vorgängig möglichst gut zu informieren.

Gold-, sowie Silberstempel geben meist Auskunft über den Edelmetallanteil von Schmuckstücken und Bestecken. Eine digitale Küchenwaage reicht vollkommen aus, um mit der Gewichtsangabe und dem ermittelten Feingehalt einen ungefähren Wert zu ermitteln.

Eine wichtige Hilfestellung für Ihren Vergleich bietet unser Goldrechner, sowie unser Silberrechner. Einfach das Gewicht in Gramm bei dem entsprechenden Feingehalt eintragen – fertig. Den Gegenwert, den wir Ihnen dafür auszahlen, können Sie sofort ablesen – und selbstverständlich als Vergleichswert nutzen.

Des Weiteren stellen wir Ihnen eine Ankaufspreisliste zur Verfügung (Navigation oben „Service > Edelmetallrechner). Ankaufspreise für Goldmünzen, Silbergeld, Gedenkmünzen, Silberbesteck, Zinn, Frankaturware sind dort publiziert.

Übrigens

Abzüge gibt es bei uns keine! Versteckte Kosten gibt es auch nicht! Der Betrag ist immer der Netto-Auszahlbetrag im Moment der Abfrage.

Gesetzesänderung Altgoldankauf

Seit dem 01. Januar 2023 ist die Gesetzesänderung mit der einjährigen Übergangsfrist in Kraft. Mit der Umsetzung der neuesten Änderungen des Geldwäschereigesetzes und des Edelmetallkontrollgesetzes wird unter anderem der gewerbsmässige Ankauf von Altedelmetallen einer Bewilligungs- bzw. Registrierungspflicht unterstellt.

Mit der Umsetzung der neuesten Änderungen des Geldwäschereigesetzes und des Edelmetallkontrollgesetzes wird unter anderem der gewerbsmässige Ankauf von Altedelmetallen einer Bewilligungs- bzw. Registrierungspflicht unterstellt.

Neu gilt, dass eine Dossier-Führung für alle Edelmetallankäufe und für jeden Akteur verpflichtend ist. Wer gewerbsmässig Altedelmetalle ankauft muss sich ausserdem registrieren oder eine Bewilligung beantragen.

Sorgfaltspflicht

Mit dem neuen Kontrollmechanismus soll die legale Herkunft der angekauften Waren sichergestellt werden. Es ist somit für jeden Ankäufer verpflichtend – unabhängig des Warenwertes – jeden Ankauf zu dokumentieren und diesen vor allem auch durch die Unterschrift des Verkäufers oder Kunden quittieren zu lassen.

Die Dokumentationspflicht verlangt, dass die Ankäufe in geeigneter Form dokumentiert werden und umfassen mindestens folgende Angaben:

  • Datum der Warenannahme (Kaufdatum)
  • Name und Adresse des Verkäufers
  • die genaue Beschreibung der Ware und deren Zusammensetzung sofern bekannt, oder ein Foto des Gegenstandes
  • das Gewicht der Ware
  • der Kaufpreis

die Unterschrift des Verkäufers

Aufsicht durch Edelmetallkontrolle

Im Rahmen der Aufsicht prüft die Edelmetallkontrolle die Einhaltung der Pflicht zur Registrierung oder Bewilligung und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.